Hinweis Abfallbewirtschaftungsplan
F17002158• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 6 BBergG i.V.m. § 22a ABBergV
Formularangaben
Für die bergbaulichen Abfälle, die nicht nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet oder beseitigt werden, ist ein Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und der Behörde anzuzeigen. Dieser ist spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen. Änderungen sind erneut anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen die beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausgenommen von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfallen. Dies gilt ebenfalls nicht für Betriebe, wo nicht kontaminiertes Bodenmaterial ausgehoben wird, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an den sie ausgehoben wurden, wiederverwendet werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden