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Hinweis Abfallbewirtschaftungsplan

F17002158 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 (1) Nr. 6 BBergG i.V.m. § 22a ABBergV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis Abfallbewirtschaftungsplan

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Für die bergbaulichen Abfälle, die nicht nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet oder beseitigt werden, ist ein Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und der Behörde anzuzeigen. Dieser ist spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen. Änderungen sind erneut anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen die beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausgenommen von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfallen. Dies gilt ebenfalls nicht für Betriebe, wo nicht kontaminiertes Bodenmaterial ausgehoben wird, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an den sie ausgehoben wurden, wiederverwendet werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden