Hinweis: Krebserzeugende Gefahrstoffe
F17002154• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 3 BBergG; § 7 GesBergV i.V.m. §§ 6 (8), 20 (4) GefStoffV
Formularangaben
Sie verwenden Gefahrstoffe. Dafür haben Sie in der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung für krebserzeugende Gefahrstoffe, die nach § 20 (4) der Gefahrstoffverordnung bekannt gegeben worden sind, die Maßnahmen, die zusätzlich getroffenen worden sind oder die zukünftig getroffen werden sollen, in einem Maßnahmenplan darzustellen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden