Gericht
F17002071• Version 0.1•
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Inhalt
Definition
Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Zwar wird die rechtsprechende Gewalt (Judikative) nach Art. 97 GG durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Judikative ist aber keine selbstverwaltete Staatsgewalt. Die Gerichtsverwaltung (z. B. Erhaltung der Gerichtsgebäude, Deckung des Personal- und Sachbedarfs) ist vielmehr Teil der öffentlichen Verwaltung und damit der Exekutive.
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Zwar wird die rechtsprechende Gewalt (Judikative) nach Art. 97 GG durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Judikative ist aber keine selbstverwaltete Staatsgewalt. Die Gerichtsverwaltung (z. B. Erhaltung der Gerichtsgebäude, Deckung des Personal- und Sachbedarfs) ist vielmehr Teil der öffentlichen Verwaltung und damit der Exekutive.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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