Verpflichtungen zur Bekanntgabe
F17001427• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 S. 1 Nr. 4 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Sie verpflichten sich, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Ich habe diese Verpflichtung zur Kenntnis genommen.
Ausgabe: Verpflichtung zur Bekanntgabe
Ausgabe: Verpflichtung zur Bekanntgabe
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden