Bauzeichnungen mit Nummerierung der Eigentumsanteile (Grundrisse)
F13000285• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 (4) WEG; § 32 (2) WEG
Formularangaben
Eingabe: Die Grundrisse beinhalten alle Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung u. a. der Treppen, lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen und Abgasanlagen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe