Sachkundenachweis
F05016260• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse oder die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Handlungsgrundlage
- § 34 c, d, f, h, i Gewerbeordnung
Formularangaben
Eingabe: Laden Sie hier Ihren Sachkundenachweis hoch. Als Sachkundenachweis dienen z.B. eine beglaubigte Kopie einer gleichgestellten Berufsqualifikation, eine beglaubigte Kopie des abgelegten Abschlusses nach dem Standard des Lernzielkatalogs, eine beglaubigte Kopie der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachlicher Ersteller geändert