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Sachkundenachweis

F05016260 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse oder die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Handlungsgrundlage


  • § 34 c, d, f, h, i Gewerbeordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sachkundenachweis

Hilfetext

Eingabe: Laden Sie hier Ihren Sachkundenachweis hoch. Als Sachkundenachweis dienen z.B. eine beglaubigte Kopie einer gleichgestellten Berufsqualifikation, eine beglaubigte Kopie des abgelegten Abschlusses nach dem Standard des Lernzielkatalogs, eine beglaubigte Kopie der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Fachlicher Ersteller geändert