Anzeige der vorgesehenen Bestellung einer Gruppen-Geldwäschebeauftragten Person Hinweistext
F05015972• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Satz 2 GWG,§ 7 Abs. 4 Satz 1 GWG
Formularangaben
Wenn Sie verpflichtet sind, eine/n Gruppen-Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine/n Gruppen-Geldwäschebeauftragte:n abberufen („entpflichten“) möchten.
Hinweis: Für den Glücksspielsektor gibt es eigenständige Formulare. Diese finden Sie in der Leistungsauswahl.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden