Hinweise anzeigen (Sicherungsmaßnahmen im Glücksspielsektor)
F05015600• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Hinweis: Hat das dienstleistende Unternehmen den Sitz außerhalb Deutschlands, ist ggf. sicherzustellen, dass Übersetzungen und/oder Anwesenheit von dolmetschenden Personen für Prüfungstätigkeit in Deutschland gestellt werden, um die Aufsichtswahrnehmung nicht zu beeinträchtigen. Auch eine Weiterverlagerung auf Subunternehmen könnte dem entgegenstehen – würde aber auch per se der Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterliegen (vertragliche Regelung zur Klarstellung ggf. angebracht). Ausreichendes Fortbestehen der Prüfungsrechte nach Beendigung der Auslagerung: Relevante Unterlagen – soweit diese nicht an das auslagernde Unternehmen zurückgegeben werden - müssen entsprechend den gesetzlichen Fristen weiterhin verfügbar bleiben. Im Falle der Auslagerung der Aufbewahrungspflichten (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html]) müssen die Prüfungsrechte mindestens so lange bestehen, wie die Unterlagen nach GwG aufbewahrt werden müssen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden