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Hinweise anzeigen (Sicherungsmaßnahmen im Glücksspielsektor)

F05015600 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweise anzeigen

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Hinweis: Hat das dienstleistende Unternehmen den Sitz außerhalb Deutschlands, ist ggf. sicherzustellen, dass Übersetzungen und/oder Anwesenheit von dolmetschenden Personen für Prüfungstätigkeit in Deutschland gestellt werden, um die Aufsichtswahrnehmung nicht zu beeinträchtigen. Auch eine Weiterverlagerung auf Subunternehmen könnte dem entgegenstehen – würde aber auch per se der Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterliegen (vertragliche Regelung zur Klarstellung ggf. angebracht). Ausreichendes Fortbestehen der Prüfungsrechte nach Beendigung der Auslagerung: Relevante Unterlagen – soweit diese nicht an das auslagernde Unternehmen zurückgegeben werden - müssen entsprechend den gesetzlichen Fristen weiterhin verfügbar bleiben. Im Falle der Auslagerung der Aufbewahrungspflichten (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html]) müssen die Prüfungsrechte mindestens so lange bestehen, wie die Unterlagen nach GwG aufbewahrt werden müssen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden