Erreichbarkeit Mutterunternehmen Hinweistext
F05015593• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen der zuständigen Stelle Informationen zu der Erreichbarkeit des Mutterunternehmens an.
Es muss mindestens eine Rufnummer angegeben werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden