Information zur Eichfrist
F05013152• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 Abs.3 Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Formularangaben
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Ein Antrag auf Eichung ist gem. § 38 Satz 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn die/der Messgeräteverwender*in das ihrerseits/seinerseits Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden