Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Information zur Eichfrist

F05013152 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 Abs.3 Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Information zur Eichfrist

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

mehr Informationen zur Eichfrist anzeigen Ein Antrag auf Eichung ist gem. § 38 Satz 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn die/der Messgeräteverwender*in das ihrerseits/seinerseits Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden