Veranlagungsjahr
F05012210• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2
Formularangaben
Technische Beschreibung
Das Veranlagungsjahr wird vom System vorbelegt und kann nicht geändert werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden