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Veranlagungsjahr

F05012210 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Veranlagungsjahr

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Hier steht das Veranlagungsjahr.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


Das Veranlagungsjahr wird vom System vorbelegt und kann nicht geändert werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden