Zeitraum bis
F05012116• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Ende des Zeitraums wird vom Fachsystem befüllt.
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der Meldezeitraum endet in der Regel zum 31.12. eines Veranlagungsjahres, es sei denn, der Betrieb der Wassergewinnungsanlage oder die Zuständigkeit des Entgeltpflichtigen für die Wassergewinnungsanlage endet unterjährig im Veranlagungsjahr.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden