Bescheinigung gleichgestellt Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen
F05011260• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 Absatz 2 SV-VO
Formularangaben
Eingabe: Sollten die ersten fünf Punkte nicht bestätigt werden können, ist eine Anzeige bei der Ingenieurkammer-Bau NRW nicht zulässig. Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Falle ein Antrag für den jeweiligen Fachbereich zutreffend sein könnte. Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage www.ikbaunrw.de im Bereich "Recht & Service/Download" zur Verfügung.
Ausgabe: Bescheinigung gleichgestellt Prüfsachverständige*r für Vermessung im Bauwesen
Ausgabe: Bescheinigung gleichgestellt Prüfsachverständige*r für Vermessung im Bauwesen
Technische Beschreibung
001=Ich habe noch in keinem anderen deutschen Bundesland mein Tätigwerden, nach dem ich die zuvor gekennzeichnete Aufgabe wahrnehme, angezeigt. 002=Ich bin im Besitz einer vergleichbaren Berechtigung, 003=die Ausübung meiner Tätigkeit, mit dem ich die zuvor genannte Aufgabe wahrnehme, ist nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt 004=Ich beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. 005=Ich bestätige, dass ich den Hinweis zur Haftpflichtversicherung zur Kenntnis genommen habe und diesen beachten werde, 006=Ich werde die geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden (einige Vorschriften sind zu finden unter www.ikbaunrw.de im Bereich "Recht & Service").
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden