Arbeitsbereich Apothekerberuf
F05011099• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Formularangaben
Eingabe: Apotheker*innen geben in der Apotheke Medikamente ab. Sie verkaufen Medizinprodukte und Pflegeprodukte. Apotheker*innen beraten Kunden und Angehörige medizinischer Berufe. Sie fertigen, entwickeln und prüfen Arzneimittel. Bitte wählen Sie einen entsprechenden Bereich.
Technische Beschreibung
001 = in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken 002 = in der pharmazeutischen Industrie 003 = in Betrieben der chemischen Industrie 004 = in Prüfinstitutionen 005 = an Universitäten und Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens 006 = bei Krankenversicherungen 007 = bei Berufsorganisationen der Apothekerschaft oder der pharmazeutischen Industrie 008 = bei Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung 009 = bei der Bundeswehr
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden