Nachweis der Berufsbezeichnung
F05010953• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 - 6, 20 und 21 Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
Formularangaben
Eingabe: Hinweis: Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung durch beglaubigte Abschriften oder Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigung z. B. Diplom-, Bachelor- und/oder Masterurkunde als beglaubigte Kopie und Abschlusszeugnis als einfache Kopie
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Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Datenvolumen von 20MB nicht überschritten werden darf. Akzeptierte Dateiformate sind JPG, PNG und PDF.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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