Informationen Prüfungsausschüsse/Berufsbildungsausschuss
F05010792• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung - GFABPrV); Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ in Nordrhein-Westfalen
Formularangaben
Informationen für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bzw. des Berufsbildungsausschusses
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Technische Beschreibung
001 = Nachweise über eine mit Erfolg abgelegte und nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Prüfung, die den Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalten der GFABPrV entspricht, um eine Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen gem. § 1 GFABPrV zu beantragen 002 = Wiederholung der Prüfung aus wichtigem Grund. Erneute Entrichtung der Prüfungsgebühr entfällt 003 = Prüfungsgebühr in Höhe von 175,- Euro wird durch den Bildungsträger nach erfolgter Zulassung zur Prüfung an die zuständige Stelle entrichtet 004 = Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheides nach SGB IX oder ärztliches Attest (mit entsprechender Empfehlung zum als notwendig erachteten Nachteilsausgleich) zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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