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Eidesstattliche Versicherung Approbation Hinweis

F05010439 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Bundesärzteordnung (BÄO), Bundes-Apothekerordnung (BApO), Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eidesstattliche Versicherung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Hiermit versichern Sie, dass die Erstschrift der Approbationsurkunde in Verlust geraten/oder vernichtet ist. Sie verpflichten sich, das Original der Urkunde sowie amtlich beglaubigte Kopien im Falle des Wiederfindens unverzüglich an die ausstellende Bezirksregierung zu senden. Sie wurden von der zuständigen Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass das Original der Approbationsurkunde durch die Ausstellung einer Ersatzurkunde die Gültigkeit verliert und dass Sie gemäß § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Herausgabe der Urkunde verpflichtet sind. Ebenfalls wurde Sie darauf hingewiesen, dass nach § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ebenfalls wurden Sie darauf hingewiesen, dass die zuständige Bezirksregierung in bekannt gewordenen Missbrauchsfällen, die Approbationsurkunden betreffen, Strafanzeige erstatten wird.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden