Eidesstattliche Versicherung Approbation Hinweis
F05010439• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Bundesärzteordnung (BÄO), Bundes-Apothekerordnung (BApO), Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Formularangaben
Hiermit versichern Sie, dass die Erstschrift der Approbationsurkunde in Verlust geraten/oder vernichtet ist. Sie verpflichten sich, das Original der Urkunde sowie amtlich beglaubigte Kopien im Falle des Wiederfindens unverzüglich an die ausstellende Bezirksregierung zu senden. Sie wurden von der zuständigen Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass das Original der Approbationsurkunde durch die Ausstellung einer Ersatzurkunde die Gültigkeit verliert und dass Sie gemäß § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Herausgabe der Urkunde verpflichtet sind.
Ebenfalls wurde Sie darauf hingewiesen, dass nach § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ebenfalls wurden Sie darauf hingewiesen, dass die zuständige Bezirksregierung in bekannt gewordenen Missbrauchsfällen, die Approbationsurkunden betreffen, Strafanzeige erstatten wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden