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Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen - Bezeichnung

F05010330 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Geben Sie eine möglichst genaue und eng gefasste Bezeichnung des Sachgebietes an, für das Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige / Sachverständiger beantragen:
Ausgabe: Bezeichnung des Sachgebietes, für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige / Sachverständiger

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden