Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen - Bezeichnung
F05010330• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie eine möglichst genaue und eng gefasste Bezeichnung des Sachgebietes an, für das Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige / Sachverständiger beantragen:
Ausgabe: Bezeichnung des Sachgebietes, für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige / Sachverständiger
Ausgabe: Bezeichnung des Sachgebietes, für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige / Sachverständiger
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden