Nachweise zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen
F05009972• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11, 12 GasHDrLtgV
Formularangaben
Bestehen Nachweise zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenen Erfahrungsaustauschen?
Eingabe: Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden