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Hinweis zur Haftpflichtversicherung

F05009867 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • §4 Absatz 2 SV-VO

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zur Haftpflichtversicherung anzeigen

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Unter Bezug auf die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammergesetztes NRW (DVO BauKaG NRW) „Vierter Teil“ – Berufshaftpflichtversicherung Für ihre/seine Tätigkeit hat sich die/der staatlich anerkannte Sachverständige oder die als vergleichbar anerkannte Person zu versichern! Dazu regelt die Verordnung (§§ 19 und 21 DVO Baukammerngesetz (BauKaG) NRW) wie folgt: Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu ein von Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Das bedeutet unter anderem, dass aus der Bestätigung des Versicherers der Name der versicherten Person und auch die gemäß der Rechtslage zu versichernde Tätigkeit hervorgeht. Die Berufshaftpflichtversicherung staatlich anerkannter Sachverständiger oder als vergleichbar anerkannter Personen darf gemäß § 21 Baukammerngesetz (BauKaG) NRW nur als durchlaufende Jahresversicherung abgeschlossen werden. Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der/dem Auftraggeber*in bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versichers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Die/der staatlich anerkannte Sachverständige oder die als vergleichbar anerkannte Person legt ohne Aufforderung den Nachweis des Versicherungsschutzes der/dem Auftraggeber*in vor. Bei Bedarf sind umfassendere Information zur Verfügung zu stellen. Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedsstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckabstimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen. Diese Regelungen gelten auch für Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft in NRW tätig werden wollen. Die IK-Bau NRW ist zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Dies hat unter anderem zur Folge, dass sie vom Versicherungsunternehmen über die Beendigung eines Versicherungsschutzes zu informieren ist. Daraufhin wird die Kammer gegenüber der oder dem bisher Versicherten prüfend tätig.

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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