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Dauer polizeiliche Meldung in Deutschland

F05009860 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 63 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV) § 64 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Sind Sie länger als zwei Jahre in Deutschland polizeilich gemeldet?
Ausgabe: Sie sind länger als zwei Jahre in Deutschland polizeilich gemeldet:

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden