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Hinweis Sachverständiger

F05009691 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, § 2 Aufgaben der Baukammern, § 3 SVO IK-Bau NRW, § 3 SVO AKNW

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein abstraktes Bedürfnis für das Vorhandensein von Sachverständigen auf dem vom Sachverständigen angestrebten Sachgebiet, seine besondere Sachkunde, die er nachweisen muss und seine persönliche Eignung. Der Bewerber muss seinem Antrag einige Unterlagen beifügen. Anschließend werden die vom/von der Sachverständigen eingereichten Unterlagen und in der Regel auch der Sachverständige selbst überprüft.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


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Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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