Hinweis Sachverständiger
F05009691• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, § 2 Aufgaben der Baukammern, § 3 SVO IK-Bau NRW, § 3 SVO AKNW
Formularangaben
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein abstraktes Bedürfnis für das Vorhandensein von Sachverständigen auf dem vom Sachverständigen angestrebten Sachgebiet, seine besondere Sachkunde, die er nachweisen muss und seine persönliche Eignung. Der Bewerber muss seinem Antrag einige Unterlagen beifügen. Anschließend werden die vom/von der Sachverständigen eingereichten Unterlagen und in der Regel auch der Sachverständige selbst überprüft.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden