Öffentliche Ankündigung
F05008896• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §56a GewO
Formularangaben
Die öffentliche Ankündigung (Werbung) muss folgende Informationen enthalten: Die Art der Ware oder Leistung, den Ort des Wanderlagers, den Name des/der Veranstalters, die Anschrift der Niederlassung sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem/der Veranstalterin ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse und in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form, sowie Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem/der Verbraucher*in bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden