Reisegewerbekarte Kopie mit sich führen
F05008777• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §56a GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Bitte führen Sie während der Veranstaltung eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person mit sich mit, falls diese erforderlich ist.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden