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Eröffnungsinformationen Wanderlager

F05008741 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • §56a GewO

Gültig ab

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Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren, möchten Sie Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe veräußern, zum Beispiel in Hotels oder Gaststätten, handelt es sich um die Veranstaltung eines Wanderlagers. Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannte*n Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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