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Art der Anzeige biologische Arbeitsstoffe

F05008499 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gültig ab

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Gültig bis

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Bezeichnung

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Feldart

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Inhalt

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Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


001=Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie 002=Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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