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Unterrichtungsnachweis § 4 GastG Hinweis

F05008107 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Unterrichtung nach § 4 des Gaststättengesetzes

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Bitte hinterlegen Sie hier einen Unterrichtungsnachweis nach § 4 des Gaststättengesetzes. Dieser Nachweis ist sowohl für den Antragssteller, bzw. die Antragstellerin sowie einen Betriebsleiter, eine Betriebsleiterin sowie alle Stellvertreter, bzw. Stellvertreterinnen zu erbringen. Bei juristischen Personen muss dieser Nachweis für mindestens eine vertretungsberechtigte Person erbracht werden. Die Unterrichtung kann bei einer Industrie- und Handelskammer beantragt und absolviert werden. Bei abgeschlossener Ausbildung in bestimmten Berufsgruppen muss keine gesonderte Unterrichtung nach § 4 des Gaststättengesetzes nachgewiesen werden. In diesen Fällen hinterlegen Sie hier bitte einen Nachweis der Ausbildung in mindestens einem der genannten Ausbildungsberufe. Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Dateivolumen 20 MB nicht überschreiten darf.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden