Zulassung eines vorzeitigen Betriebsbeginns Hinweis
F05007941• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3 Hessisches Gaststättengesetz HGastG
Formularangaben
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für Sie als Betreiber*in nicht zumutbar ist.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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