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Hinweis Antrag Finanzanlagenvermittler

F05007897 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 34f Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zum Antrag

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler*in nach § 34f Abs. 1 GewO aufnehmen möchten, sind Sie zum einen verpflichtet, die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler*in einzuholen. Zum anderen sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach §§ 34f Abs. 5, 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister kann gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Sofern Sie nach Erlaubniserteilung die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler*in unverzüglich aufnehmen möchten, kreuzen Sie daher bitte beide Kästchen an. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne erfolgte Registrierung nicht tätig werden dürfen. Bei einer Erlaubniserteilung ohne Registrierung handelt es sich um eine sogenannte Schubladenerlaubnis. Durch die Eintragung im Vermittlerregister erhalten Sie eine Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler*in. Diese Registrierungsnummer ist nicht mit einer eventuellen Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler*in oder -berater*in oder als Immobiliardarlehensvermittler*in identisch. Bitte beachten Sie, dass die beiden Gewerbe Finanzanlagenvermittler*in und Honorar-Finanzanlagenberater*in nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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