Hinweis Antrag Finanzanlagenvermittler
F05007897• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34f Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Wenn Sie eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler*in nach § 34f Abs. 1 GewO aufnehmen möchten, sind Sie zum einen verpflichtet, die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler*in einzuholen. Zum anderen sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach §§ 34f Abs. 5, 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister kann gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.
Sofern Sie nach Erlaubniserteilung die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler*in unverzüglich aufnehmen möchten, kreuzen Sie daher bitte beide Kästchen an. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne erfolgte Registrierung nicht tätig werden dürfen.
Bei einer Erlaubniserteilung ohne Registrierung handelt es sich um eine sogenannte Schubladenerlaubnis.
Durch die Eintragung im Vermittlerregister erhalten Sie eine Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler*in. Diese Registrierungsnummer ist nicht mit einer eventuellen Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler*in oder -berater*in oder als Immobiliardarlehensvermittler*in identisch.
Bitte beachten Sie, dass die beiden Gewerbe Finanzanlagenvermittler*in und Honorar-Finanzanlagenberater*in nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden