Hinweistext: Übersetzungen eines ermächtigen Übersetzers (amtlich beglaubigte Kopie)
F05005175• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule);Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GLVO);Schulgesetz für das Land NRW (Schulgesetz NRW – SchulG);Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
Formularangaben
Wichtiger Hinweis: Bitte reichen Sie die Übersetzungen eines ermächtigen Übersetzers zusätzlich als beglaubigte Kopie per Post ein.
Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia, Sri Lanka, Kamerun und Syrien müssen immer im fremdsprachigen Original eingereicht werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser Zeugnisse reichen nicht aus! Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen vorzulegen.
Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen Original oder alternativ die persisch-sprachigen Kopien zusammengeheftet mit den offiziellen Übersetzungen, legalisiert oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran vorzulegen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden