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Hinweistext: Studiennachweise als beglaubigte Kopie per Post einreichen

F05005174 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG);Schulgesetz für das Land NRW (Schulgesetz NRW – SchulG);Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GLVO);Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule) https://recht.nrw.de/lmi/

Gültig ab

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Gültig bis

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Bezeichnung

Wichtiger Hinweis: Studiennachweise

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

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Datentyp

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Technische Beschreibung


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Rechtsnormgebunden

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