Hinweis Approbation als Psychologischer Psychotherapeut
F05004133• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 PsychThG;§ 19 JJPsychTh-APrV
Formularangaben
Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapie kann Ihnen die Approbation als Psychologische Psychotherapeut*in erteilt werden. Mit Erteilung der Approbation sind sie berechtigt den Beruf des/der Psychologischen Psychotherapeut*in in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die staatliche Prüfung abgelegt worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden