Vorliegen Bescheinigung in Steuersachen
F05004028• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Die Bescheinigung/Bescheinigungen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Hinweis für Personengesellschaften: Es ist für jede/n Gesellschafter:in ein Nachweis zu erbringen.
Bitte reichen Sie die Originale dieser Antragsunterlagen postalisch ein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden