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Hinweis Zweitschriften

F05004020 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie weitere Arbeitnehmer:innen beschäftigen, ist ein zusätzlicher Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte erforderlich. Mitreisende Arbeitnehmer:innen müssen eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte des Betriebsinhabers bei dessen Abwesenheit mit sich führen. Die Kosten belaufen sich hierbei auf 15,00 Euro pro Zweitschrift.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden