Hinweis Zweitschriften
F05004020• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Wenn Sie weitere Arbeitnehmer:innen beschäftigen, ist ein zusätzlicher Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte erforderlich. Mitreisende Arbeitnehmer:innen müssen eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte des Betriebsinhabers bei dessen Abwesenheit mit sich führen. Die Kosten belaufen sich hierbei auf 15,00 Euro pro Zweitschrift.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden