Hinweis Nachweise
F05003945• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 52f. SchulG NRW, PO-Externe-S I, APO-S I, PO-Externe-A, APO-GOSt, PO-Externe-BK, APO-BK
Formularangaben
Für bestimmte Dokumente ist eine beglaubigte Kopie per Post zuzusenden (zusätzlich zu dem Hochladen des Dokumentes).Erst nach Vorlage der beglaubigten Kopien und Vollständigkeit der Nachweisdokumente wird der digital abgesendete Antrag bearbeitet. Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Sie können zum Beispiel beim Bürgeramt eine Kopie beglaubigen lassen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden