Antrag zur Eichung des Messgeräts
F05003683• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 MessEV
Formularangaben
Der/die Verwender:in bestätigt, dass bei der zuständigen Eichbehörde ein Antrag zur Eichung des Messgeräts mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist gestellt wurde. Bei einem verspäteten Eichantrag (weniger als 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist) wurde die Weiterverwendung des Messgeräts durch die Eichbehörde gestattet und daher das Messgerät nach § 38 MessEG einem geeichten gleichgestellt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden