Hinweistext Hauptniederlassung
F05002877• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §14 GewO
Formularangaben
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen betrieben werden. Sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z. B. eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden