Bescheinigung der Stadtkasse, bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts ProstSchG
F05002046• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- ProstSchG
Formularangaben
Eingabe: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts des Stellvertreters oder der Stellvertreterin liegt vor und wird beigefügt. Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem zuständigen kommunalen Steueramt, bzw. Ihrer zuständigen Stadtkasse an Ihrem Wohnsitz.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden