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Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

F05001991 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Werden Beschäftigte in Unternehmen, die nach [§ 43 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html) verpflichtet sind, Verdachtsmeldungen zu erstatten, in der Folge des (internen oder externen) Abgebens solcher Verdachtsmeldungen im Beschäftigtenverhältnis benachteiligt, können Sie dies - unabhängig von etwaigen arbeitsrechtlichen Schritten - hier der zuständigen Geldwäscheaufsichtsbehörde melden. \--- Wann sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG zu erstatten? **Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass** * ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, * ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder * der/die Vertragspartner\*in seine/ihre Pflicht gegenüber dem/der Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine\*n wirtschaftlich Berechtigte\*n begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, **so hat der/die Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Das entsprechende Portal finden Sie [hier](https://goaml.fiu.bund.de/Home).**

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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