Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht
F05001991• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- GwG
Formularangaben
Werden Beschäftigte in Unternehmen, die nach [§ 43 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html) verpflichtet sind, Verdachtsmeldungen zu erstatten, in der Folge des (internen oder externen) Abgebens solcher Verdachtsmeldungen im Beschäftigtenverhältnis benachteiligt, können Sie dies - unabhängig von etwaigen arbeitsrechtlichen Schritten - hier der zuständigen Geldwäscheaufsichtsbehörde melden.
\---
Wann sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG zu erstatten?
**Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass**
* ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
* ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
* der/die Vertragspartner\*in seine/ihre Pflicht gegenüber dem/der Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine\*n wirtschaftlich Berechtigte\*n begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
**so hat der/die Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Das entsprechende Portal finden Sie [hier](https://goaml.fiu.bund.de/Home).**
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden