Beschwerde GwG
F05001988• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- GwG
Formularangaben
Sie gehören einem Unternehmen an, das nach [§ 43 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html) verpflichtet ist, Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen? Sie haben solche Verdachtsfälle intern oder extern gemeldet und fühlen sich nun im Beschäftigtenverhältnis benachteiligt? Dann haben Sie die Möglichkeit zur Beschwerde bei der zuständigen Geldwäscheaufsicht. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom regulären Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht.
**Hinweis:** Hier sind lediglich Meldungen für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors möglich. Für Unternehmen des Finanzsektors ist die BaFin zuständig.
Zu den Unternehmen der Finanzbranche zählen:
* **Kreditinstitute** nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und im Inland gelegene Zweigstellen sowie Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
* **Finanzdienstleistungsinstitute** nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
* **Zahlungsinstitute** und **E-Geld-Institute** nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen sowie Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
* **Agenten/Agentinnen** nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und **E-Geld-Agenten/E-Geld-Agentinnen** nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten/Agentinnen nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten/E-Geld-Agentinnen nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind,
* **selbständige Gewerbetreibende**, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,
* **Kapitalverwaltungsgesellschaften** nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden