Wirtschaftlich Berechtigte GwG
F05001843• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 Abs. 5 GwG
Formularangaben
Eingabe: Wie klären Sie, ob Ihre Vertragspartner:innen für wirtschaftlich Berechtigte handeln, und wie identifizieren Sie, falls das der Fall ist, die wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Abs. 5 GwG?
In Fällen, in denen der/die Vertragspartner:in keine natürliche Person ist, umfasst das die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Wirtschaftlich Berechtigte:r im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der/die Vertragspartner:in letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden