Hinweis zusammengesetzte Rechtsform
F05001727• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Um eine zusammengesetzt Rechtsform handelt es sich dann, wenn verschiedene gesetzliche Rechtsformen, miteinander innerhalb einer feststehenden Rechtsform verbunden werden. Dies ist zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG der Fall. Die GmbH und Co. KG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften werden grundsätzlich durch alle Ihre Gesellschafter:innen vertreten, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) einer oder mehrere Gesellschafter zu den alleinigen Vertreter:innen benannt (geschäftsführende Gesellschafter). Grundsätzlich teilen sich die Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft in persönlich haftende Komplementäre und nicht persönlich haftende Kommanditisten auf. Bei der GmbH & Co. KG ist in diesem Falle die GmbH der persönlich haftende Komplementär.
Bei einer Personengesellschaft ist der Antragsteller dieser Erlaubnis die Person, für welche die Erlaubnis gelten soll. Bei einer Personengesellschaft muss aufgrund der Vertretungsregelungen die Erlaubnis für jede:n einzelne:n Gesellschafter:in (alle) beantragt werden, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) eine:r oder mehrere Gesellschafter:innen zu den ausschließlichen Personen bestimmt, für die die Erlaubnis gelten soll. Für den Fall, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit durch eine:n oder mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen einer GmbH & Co. KG betrieben wird, muss oder müssen der/die persönlich haftende(n) Gesellschafter oder die Gesellschafterin (Komplementär) im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden