Name des Unternehmens, Vereins oder einer sonstigen Organisation
F05000354• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Ermöglicht die Angabe zur Bezeichnung des Unternehmens, Vereins oder einer sonstigen Organisation.
Handlungsgrundlage
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Formularangaben
Eingabe: Bitte geben Sie den Namen Ihres Unternehmens, Ihres Vereins bzw. Ihrer Organisation an.
Ausgabe: Dieses Feld zeigt den Namen des Unternehmens, Vereins bzw. einer Organisation an.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachliche Freigabe vom 07.09.2022