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Alter der antragstellenden Person (Ehepartner / Mann) [Ass. Rep.]

F05000292 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Handlungsgrundlage


  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 27a Künstliche Befruchtung, Abs. 1 und 3.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Alter der antragstellenden Person (Ehepartner / Mann)

Hilfetext

Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Feldart

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Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden