Alter der antragstellenden Person (Ehepartner / Mann) [Ass. Rep.]
F05000292• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Handlungsgrundlage
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 27a Künstliche Befruchtung, Abs. 1 und 3.
Formularangaben
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Technische Beschreibung
Entsprechend der Regelungen des § 27 a SGB V ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, dass die Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen noch nicht das 40. Lebensjahr, Männer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden