Sehschärfe höchstens 1/50 (Landesblindenfonds)
F03013453• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nummer 2.1.2.1 Erl. d. MS v. 11. 12. 2020 – 102-43210/9
Formularangaben
Beträgt Ihre Sehschärfe/die Sehschärfe der betroffenen Person auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50?
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden