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Abfrage Freigabe der Informationsweitergabe und Einbeziehung Betreuungsbehörde (Eingliederungshilfe)

F03012715 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §117 (5) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Darf die zuständige Betreuungsbehörde über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und einbezogen werden?
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob die zuständige Betreuungsbehörde über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und ggf. im Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf.

Hilfetext

Eingabe: Sofern Sie zustimmen/die betroffene Person zustimmt, wird die zuständige Betreuungsbehörde durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden